Bezug zur Koalitionsvereinbarung S. 86 Z. 3601-07.
1. Die Verwaltungskräfte sollten Landesbedienstete sein. Sie sind den Schulleiterinnen und Schulleitern unterstellt.
2. Verwaltungskräfte dürfen maximal an zwei weitere Schulen abgeordnet werden. Ein Kriterium für ihre Zuweisung ist die Schülerzahl.